Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen wiederhergestellt. Die Untersagung basierte auf einem Bescheid wegen Alkoholmissbrauchs und wurde im Eilverfahren als rechtswidrig betrachtet. Entscheidend war dabei, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig angesehen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.
Die Antragstellerin war zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einem Blutalkoholwert von 1,62 Promille bestraft worden.
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten deutete auf möglichen Alkoholmissbrauch und Zweifel an der Fahreignung hin.
Die Behörde entzog daraufhin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und untersagte das Führen aller Fahrzeuge.
Das Gericht stellte fest, dass die Untersagung aufgrund von Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Norm (§ 3 FeV) rechtswidrig ist.
Der Bayerische VGH hat ähnlich entschieden und auf die mangelnde Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von § 3 FeV hingewiesen.
Die Anwendung des § 3 FeV für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wurde als nicht vereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip betrachtet.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit klarer rechtlicher Regelungen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Kontext der Mobilitätswende und des öffentlichen Straßenverkehrs.
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Unzulässige Einschränkung der Mobilität
Das Schweriner Verwaltungsgericht hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu befassen, ob die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen rechtmäßig war.
Auslöser des Falls war eine Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit dem Fahrrad, bei der ein Blutalkoholwert von 1,62 Promille festgestellt w[…]