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Rechtsanwälte Kotz GbR

Probefahrt Kaufinteressent mit Fahrzeug ist Fall der Besitzmittlung

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Rechtsstreit um Eigentumsanspruch: Der Fall eines entwendeten Mercedes-Benz V 220d
In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Marburg verhandelt wurde, ging es um die strittige Eigentumsfrage eines Mercedes-Benz V 220d, Modell „Marco Polo“. Die Klägerin, ein autorisierter Mercedes-Benz Verkaufs- und Service-Partner, hatte das Fahrzeug ursprünglich als Vorführwagen genutzt. Ein Betrüger entwendete das Auto unter dem Vorwand einer Probefahrt. Später kaufte die Beklagte das Fahrzeug in gutem Glauben von einem weiteren Betrüger. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, wem das Fahrzeug rechtmäßig gehört und ob die Beklagte als gutgläubige Erwerberin angesehen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 158/17  >>>

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Der Hintergrund des Eigentumsstreits
Eigentumsanspruch-Konflikt: Marburger Gericht entscheidet über rechtmäßigen Besitz eines entwendeten Mercedes-Benz. Betonung der Komplexität gutgläubigen Erwerbs und Eigentumsrechts. (Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Die Klägerin hatte das Fahrzeug ursprünglich als Vorführwagen genutzt. Ein Mann, der sich als italienischer Staatsbürger ausgab, entwendete das Auto unter dem Vorwand einer Probefahrt. Nachdem der Betrüger nicht zurückkehrte und unerreichbar blieb, wurde das Fahrzeug als gestohlen gemeldet. Einige Tage später tauchte das Auto auf einer Online-Plattform zum Verkauf auf.
Der Kauf des strittigen Fahrzeugs
Die Beklagte wurde auf das Angebot aufmerksam und kaufte das Fahrzeug für 43.500 €, obwohl der tatsächliche Preis zwischen den Parteien umstritten ist. Sie erhielt neben dem Auto auch gefälschte Fahrzeugpapiere und zwei Schlüssel. Als sie das Fahrzeug ummelden wollte, stellte sich heraus, dass es als gestohlen gemeldet war.
Die gerichtliche Auseinandersetzung
Die Klägerin forderte die Herausgabe des Fahrzeugs, während die Beklagte die Eigentumsrechte für sich beanspruchte. Die Klägerin argumentierte, dass das Fahrzeug ihr unrechtmäßig entwendet wurde und die Beklagte nicht als gutgläubige Erwerberin gelten könne. Die Beklagte wiederum behauptete, sie habe das Auto in gutem Glauben gek[…]


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