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Absturzunfall in Kletterhalle – Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 194/18 – Urteil vom 17.03.2020

I. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 3 O 38/15, teilweise abgeändert und – unter Aufrechterhaltung des den Beklagten Ziff. 2 betreffenden Teils – wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wird abgewiesen.

3. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 wird hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, … zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

5. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen.

6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2.

7. Das Urteil ist für den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 im Berufungsverfahren.

IV. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist für die Beklagte Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 616.044,01 €
Gründe
I.

Symbolfoto: Von XArtProduction /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über Folgen eines Kletterunfalls, der sich am 11.1[…]


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