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Oberirdische Baggerarbeiten – Erkundigungspflichten des Bauunternehmers

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Schadensersatzforderung nach Kabelbeschädigung: Die Pflichten und Haftungen im Fokus
Die Klägerin, ein Netzbetreiber für die Stadt Mannheim und Umgebung, hat die Beklagte, ein Unternehmen für den Rückbau und Abbruch von Gebäuden, auf Schadensersatz verklagt. Der Grund: Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte während der Abbrucharbeiten ein im Erdboden verlegtes 20-kV-Kabel der Klägerin. Der Kern des rechtlichen Konflikts liegt in der Frage, ob die Beklagte vor Beginn der Arbeiten verpflichtet war, sich über die Lage der unterirdischen Kabel zu informieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 341/19  >>>

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Die Bedeutung der Erkundigungspflicht
Schadensersatz nach Kabelbeschädigung: Gericht betont Erkundigungspflicht bei Abbrucharbeiten. Das Urteil setzt wichtige Präzedenz für zukünftige Fälle. (Symbolfoto: Aleksandr Rybalko /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte aufgrund der „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, vorab die von ihr bereitgestellten Pläne für den Verlauf der Kabel einzusehen. Hätte die Beklagte dies getan, wäre die Beschädigung des Kabels vermeidbar gewesen. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die Rechtsprechung, die besagt, dass Unternehmen, die in den Boden eingreifen, eine Erkundigungspflicht haben, um Schäden an Versorgungsleitungen zu vermeiden.
Die Verteidigungsstrategie der Beklagten
Die Beklagte weist die Schadensersatzforderung zurück und argumentiert, dass ihre Arbeiten nicht in das Erdreich eingegriffen hätten. Zudem behauptet sie, dass selbst bei vorheriger Planeinsicht das Kabel beschädigt worden wäre, da der Plan fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte stellt die Genauigkeit der von der Klägerin bereitgestellten Pläne in Frage und versucht damit, ihre eigene Verantwortung zu minimieren.
Das Urteil und seine Begründung
Das Landgericht Mannheim gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.896,03 € nebst Zinsen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte eine Erkundigungspflicht hatte, der sie nicht nachgekommen ist. Auch wenn die Arbeiten der Beklagten nicht[…]


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