Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2/2 O 46/99
Verkündet am: 27.01.2000
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt, am Main 2. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1999 für Recht erkannt:
Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber Personen, die im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer):
In Bezug auf Giroverträge:
1. Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten – (zzgl. Euro 5,00 D-Mark 9,78)
2 . Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten (zzgl. Euro 5,00 D-Mark 9,78)
In Bezug auf Giroverträge und/oder Kreditkartenverträge
3. Ersatz eines PIN-Briefes (Euro 5,00 D-Mark 9,78)
In Bezug auf Verträge über die Teilnahme am Internet-Banking
4. Ersatz bei Verlust von PIN – oder TAN-Brief (Euro 5,00 D-Mark 9,78.
In Bezug auf Giroverträge
5. Nachlaßbearbeitung (nach Aufwand) bis (Euro 100,00 D-Mark 195,58).
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 16.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger vertritt als rechtsfähiger Verein die Interessen der Verbraucher. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft. Hierbei bezieht sie ein Preisverzeichnis in die Verträge mit Kunden ein, in dem für die Kontoführung, Kreditkartenbenutzung, den Zahlungsverkehr und andere Leistungen gesonderte Gebühren festgelegt werden.
Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 9 AGBG, da sie entg[…]