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Verkehrssicherungspflicht und Baumrisiken

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Warum ein Unfall nicht immer zu Schadensersatz führt
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Köln wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen rund um die Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortung von Behörden bei Unfällen, die durch umgestürzte Bäume verursacht werden. Im Kern des Falles stand die Frage, ob das beklagte Land seine Pflichten zur Verkehrssicherung verletzt hat, indem es einen gefährlichen Baum nicht rechtzeitig entfernte. Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Autounfall, der durch einen umgestürzten Baum verursacht wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 77/20 >>>

Kontrollpflichten und Baumgesundheit
Verkehrssicherungspflicht auf dem Prüfstand: Kölner Gericht lehnt Schadensersatzanspruch ab. Ein umgestürzter Baum führt nicht immer zur Haftung. (Symbolfoto: Gold Picture /Shutterstock.com)

Das beklagte Land argumentierte, dass es seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe, indem es regelmäßige Kontrollen des Baumbestands durchgeführt habe. Diese Kontrollen, so das Land, hätten keine Anzeichen für eine Erkrankung oder Instabilität des Baums ergeben. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die letzte Kontrolle des Baums keine Auffälligkeiten zeigte. Der Kläger behauptete jedoch, der Baum habe sich in einem schlechten Zustand befunden, was für die Kontrolleure erkennbar hätte sein müssen.
Die Rolle der Beweislast
Ein entscheidender Punkt in der Argumentation des Gerichts war die Frage der Beweislast. Der Kläger konnte nicht schlüssig darlegen, warum das beklagte Land hätte erkennen müssen, dass der Baum eine Gefahr darstellte. Insbesondere konnte er nicht beweisen, dass der Baum bei der letzten Kontrolle bereits Anzeichen einer Erkrankung zeigte, die eine sofortige Entfernung erforderlich gemacht hätte.
Wurzelfäule und innere Baumkrankheiten
Das beklagte Land führte an, dass der Baum aufgrund einer inneren Wurzelfäule umgestürzt sei, die bei einer äußeren Kontrolle nicht erkennbar gewesen wäre. Dieses Argument stützte die Entscheidung des Gerichts, da[…]


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