Äußert sich eine schwangere Arbeitnehmerin über das Internetportal Facebook sehr negativ und öffentlich über ihren Arbeitgeber, so stellt dies eine schwerwiegende Verletzung ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der schwangeren Arbeitnehmerin kann für den Arbeitgeber aus diesem Grunde unzumutbar sein, so dass er der Arbeitnehmerin – trotz ihrer Schwangerschaft – fristlos kündigen kann. Werden die sehr negativen Äußerungen nur im privaten Bereich des Facebook-Account unter Freunden getätigt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht fristlos kündigen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 29.02.2012, Az: 12 C 12.264).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Hamm – Az.: 5 RVs 77/18 – Beschluss vom 31.07.2018 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird […]