Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag wegen Mängeln

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Mängelrüge und Rücktritt vom Autokauf: Landgericht Köln weist Klage ab
Der Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um einen Autokäufer, der von dem Verkäufer ein Neufahrzeug, einen Ford Mustang GT Convertible, erworben hatte. Der Käufer, der auch im Werk des Fahrzeugherstellers tätig ist, reklamierte mehrere Mängel am Fahrzeug, darunter ein massives Dröhnen bei bestimmten Geschwindigkeiten, hakeliges Schalten und weitere technische Unzulänglichkeiten. Nachdem der Verkäufer die Mängelbeseitigung verweigerte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückabwicklung des Kaufs sowie auf Schadensersatz. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die vom Käufer behaupteten Mängel tatsächlich vorlagen und ob diese einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 O 194/19  >>>

[toc]
Sachverständigengutachten als Dreh- und Angelpunkt
Landgericht Köln weist Klage auf Rückabwicklung eines Autokaufs ab: Sachverständigengutachten bestätigt keine wesentlichen Mängel am Ford Mustang GT Convertible. Persönliche Erwartungen des Käufers nicht maßgeblich. (Symbolfoto: Dreamer Company /Shutterstock.com)

Das Gericht zog zur Klärung der Mängelfrage ein Sachverständigengutachten hinzu. Der Sachverständige konnte jedoch die vom Kläger behaupteten Mängel nicht bestätigen. Insbesondere das „massive Dröhnen“ bei bestimmten Geschwindigkeiten konnte nicht festgestellt werden. Der Sachverständige erklärte, dass ein leichtes Dröhnen bei einem leistungsstarken Fahrzeug wie dem Ford Mustang GT Convertible durchaus zu erwarten sei und keinen technischen Mangel darstelle.
Kein Mangel im Sinne des Gesetzes
Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und stellte fest, dass die vom Kläger reklamierten Mängel nicht vorlagen. Nach § 434 BGB ist eine Sache nur dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv