Oberlandesgericht Hamm
Az.: 3 U 182/05
Urteil vom 01.02.2006
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend
abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,– Euro nebst Zinsen reduziert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt dieStreithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 13.02.1931 geborene Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem beklagten Krankenhaus, in welchem sie vom 02.08.2004 an wegen Komplikationen bei einer Chemotherapie behandelt wurde, mit der Behauptung, dass sie durch unsachgemäßen Transport am 20.08.2004 zu einer konsiliarischen urologischen Untersuchung in das N-Hospital I eine inkomplette Querschnittslähmung erlitten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach sie für ein Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin hafte, weil diese zu Unrecht als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen worden seien.
Sie meint, dass sich die Schutzfunktion des Behandlungsvertrages nicht auf den T[…]