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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gleichstellungsabrede in Tarifverträgen

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BAG
Az.: 4 AZR 263/01
Urteil vom 21.08.2002

In Sachen … hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Februar 2001 – 8 Sa 1439/00 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27. Juli 2000 – 1 Ca 51/00 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Januar 1999 bis einschließlich September 2000 zustehenden Vergütung. Dabei geht es darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die seit dem 1. Januar 1999 erfolgte tarifliche Gehaltserhöhung an den Kläger weiterzugeben.
Der am 13. Oktober 1958 geborene Kläger war auf Grund „Anstellungsvertrag“ vom 27. September 1988/4. Oktober 1988 seit dem 1. Oktober 1988 als „Kundendiensttechniker“ „im Arbeitsbereich Gerätekundendienst Kopier- und Drucksysteme im Einzugsgebiet des Verkaufsbüros B“ bei der Firma K Aktiengesellschaft S beschäftigt.
§ 2 Abs. 3 „Anstellungsvertrag“ enthält die Bestimmung, dass sich die K AG vorbehält, dem Mitarbeiter eine andere, seinen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende Tätigkeit bzw. ein räumlich geändertes Gebiet zuzuweisen. Die Arbeitgeberin war jedenfalls über das Jahr 1997 hinaus Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Mit sämtlichen Beschäftigten wurde die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vereinbart, im Arbeitsvertrag mit dem Kläger in § 16 „Schlussbestimmungen“ Abs. 1:
„Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten ergänzend die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung der K AG sowie die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der jeweils gültigen Fassung.“
Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über, die nicht tarifgebunden ist.


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