Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fürsorgepflichten (nachträgliche) des Arbeitgebers – Haftung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 7 Sa 340/15, Urteil vom 14.04.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.03.2015, 1 Ca 185/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, dass der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber von einer Baustelle abgezogen wurde.

Der am 0.0.1988 geborene Kläger war seit dem 18.03.2013 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer (Elektroniker) beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.12.2013 außerordentlich wegen unentschuldigten Fehlens und fehlender Krankmeldung gekündigt hatte, verständigten sich die Parteien in einem Vergleich vom 16.01.2014 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung vom 16.12.2013 zum 15.01.2014 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.744,00 € (1 Ca 389/13, Arbeitsgerichts Wilhelmshaven).

Der Kläger war dann ab dem 11.03.2014 ebenfalls als Leiharbeitnehmer bei der Firma F. GmbH auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 10.03.2014 (Bl. 123-127 d.A.) tätig. Er wurde im März 2014 auf der Baustelle „T.“ der Firma R. in A-Stadt eingesetzt. Auf dieser Baustelle war als Bauleiter der Mitarbeiter der Beklagten B. tätig.

Am 25.03.2014 war der Niederlassungsleiter der Beklagten G. auf der Baustelle der Firma R. in A-Stadt. Er forderte von der Firma R., dass der Kläger von der Baustelle abgezogen wird. Die Firma R. veranlasste daraufhin die Arbeitgeberin des Klägers, diesen von der Baustelle abzuziehen.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 (Bl. 43-44 d.A.) wandte sich die Firma R. an die Beklagte und führte darin folgendes aus:

Wir möchten Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass unsere Geschäftsbeziehung durch einen Vorfall mit Ihrem Niederlassungsleiter aus A-Stadt, Herrn G. nachhaltig gestört wurde. ..

Symbolfo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv