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Boxspringbett mit zwei Matratzen

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Übergangsbereich zwischen beiden Liegeflächen nicht nutzbar
LG Koblenz – Az.: 6 S 92/18 – Beschluss vom 17.07.2018

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 06.03.2018, Az. 2f C 274/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Boxspringbett.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 06.03.2018 verwiesen (Bl. 147 ff. d. A.).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der gerügte Mangel auf einer nicht sach- und fachgerechten Nutzung des Bettes durch den Kläger beruhe. Der Kläger habe zudem nicht bewiesen, dass ein Aufklärungsmangel durch die Beklagte gegeben sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Kaufpreis in Höhe von 2.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes zurückzuzahlen, das Boxspringbett abzuholen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Die Berufung ist der Auffassung, dass das Bett einen Sachmangel aufweise. Es eigne sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Ein verständiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass die gesamte Fläche, auch die Mitte des Boxspringbettes, als Liegefläche zum Schlafen genutzt werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Produktdarstellung der Beklagten, die eine Frau diagonal liegend auf einem Boxspringbett abbildet (Bl. 192 d. A.). Diese Darstellung suggeriere dem Kunden, dass die Nutzung des Bettes über die gesamte Fläche, insbesondere für Alleinstehende, möglich sei. Jedenfalls hätte die Zeugin P. Kläger über die Nutzungsmöglichkeiten aufklären müssen.

II.

Die Kammer ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds[…]


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