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Weiterverkauf mangelhaftes Fahrzeug – Vorteilsausgleichung bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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Manipulierte Abgaswerte und Schadensersatz: Ein tiefer Blick in das Landgericht Krefelds Entscheidung
Der Fall, der vor dem Landgericht Krefeld verhandelt wurde, dreht sich um die Klage einer Käuferin, die im Kontext des VW-Abgasskandals Schadensersatz fordert. Die Klägerin hatte einen VW Tiguan mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erworben und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Hauptproblem in diesem Fall ist die Frage der sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB durch das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware. Die Klägerin argumentiert, dass sie durch die manipulierte Software arglistig getäuscht wurde und daher Anspruch auf Schadensersatz hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 313/17  >>>

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Vorteilsausgleichung und Herausgabe des Fahrzeugs
Manipulierte Abgaswerte und Schadensersatz: Ein Fall, der die sittenwidrige Schädigung und Täuschung durch Software-Manipulation beleuchtet. (Symbolfoto: RossHelen /Shutterstock.com)

Im Urteil wurde festgestellt, dass der Käufer des Fahrzeugs, der den Kaufpreis zurückverlangt, grundsätzlich das Fahrzeug herausgeben muss. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, etwa weil das Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde, schuldet der Geschädigte keinen Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB. Stattdessen muss der verbleibende Vorteil, der aus dem Weiterverkauf erlangt wurde, herausgegeben werden.
Mitverschulden und objektiver Fahrzeugwert
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass wenn der Käufer beim Weiterverkauf nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis erzielt, dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Die Beklagte, in diesem Fall der Fahrzeughersteller, genügt ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Wert lediglich durch eine lineare Degression berechnet.
Zinsen und Kostenverteilung
Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 9.737,43 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten jeweils zu 50 % geteilt. Das Urteil ist gegen e[…]


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