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Verjährungsbeginn Pflichtteilsanspruch – Kenntnis von Testament

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OLG München – Az.: 33 U 2768/21 – Urteil vom 22.11.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München II vom 15.04.2021, Az. 12 O 3403/20, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 11.01.2014 in H. verstorbenen Erblasserin A. F. zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgenden Punkt umfasst:

Ziff. 1.3.: Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat.

Im Übrigen wird die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen.

2. Auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagten berechtigt sind, die Leistung auf Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen zu verweigern.

Im Übrigen bleibt die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage und mit einer Zwischenfeststellungswiderklage.

Die Klägerinnen sind Töchter der am 11.01.2014 verstorbenen Erblasserin A. F. Die Beklagten sind Töchter von A. L., einer weiteren Tochter der Erblasserin, somit Enkelinnen der Erblasserin.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beklagten zu je 1/2 Erbinnen der Erblasserin sind aufgrund eines Testaments der Erblasserin mit der Datumsbezeichnung „16-9,90“. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit über die Erbenstellung vor dem Amtsgericht Dachau – Nachlassgericht – (Az. VI 93/14) unter Beteiligung der Parteien, in dem das Amtsgericht Dachau nach einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Beschluss vom 28.11.2016 feststellte, dass die verfahrens- und materiell-rechtlichen Voraussetzun[…]


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