OLG Karlsruhe – Az.: 3 Rb 6 Ss 681/17 – Beschluss vom 03.11.2017
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellung, dass bei einer Geschwindigkeit von mindestens 139 km/h der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 19 Meter betrug, bleibt jedoch aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8.6.2017 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 315 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt an, auf die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zu dessen Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass der Betroffene der Fahrer war, nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos (BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157) stand hält.
Ist der Tatrichter danach anhand eines Radarfotos zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene und die auf dem Foto abgebildete Person seien identisch, gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
Falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt eine (deutliche und zweifelsfreie) Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG; eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Ist das Foto – etwa aufgrund schlechter Bildqualität (z.B. erheblicher Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu[…]