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Rechtschutzversicherungen müssen über Kostendeckungsanfragen unverzüglich entscheiden

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Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung: Landgericht Krefeld trifft Entscheidung im Streit um Schadensersatzansprüche und Fahrzeugkauf
Der Fall, der vor dem Landgericht Krefeld verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung. Der Kläger, der bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert ist, wollte eine Deckungszusage für eine Klage gegen die B. AG erhalten. Er hatte ein Fahrzeug gekauft, das später im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion zurückgerufen wurde. Der Kläger vermutet, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthält und möchte deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Versicherung lehnte die Deckungszusage ab, was zum Rechtsstreit führte. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu übernehmen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 48/22  >>>

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Die Ablehnung der Deckungszusage
Die Versicherung lehnte die Deckungszusage ab, da sie der Meinung war, dass die Klage gegen die B. AG keine hinreichenden Erfolgsaussichten hätte. Sie argumentierte, dass der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Herstellerin des Fahrzeugs vorgebracht habe. Zudem sei der freiwillige Rückruf des Fahrzeugs kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Zeitpunkt und Umstände der Ablehnung
Der Kläger argumentierte, dass die Ablehnung der Deckungszusage nicht „unverzüglich“ im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen erfolgt sei. Er hatte bereits in seiner Deckungsanfrage klargestellt, dass das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Die verspätete Entscheidung der Versicherung hätte zur Folge, dass sie sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen könne.
Beurteilung der Erfolgsaussicht
Der Kläger betonte, dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Versicherung bereits gegeben war. Er verwies auf Urteile anderer Gerichte, die einen Anspruch aus § 826 BGB bei einem ähnlichen Motor und der gleichen Abgasnorm bejaht hatten. Der Kläger hatte bereits in der Deckungsanfrage greifbare Anhaltspunkte für den Verdacht vorgebracht, dass sein Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise.
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