Bemessung der Haftungsanteile
LG Görlitz – Az.: 2 S 76/11 – Urteil vom 19.03.2012
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 25.07.2011 (Az. 4 C 236/07) teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.889,64 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,72 € zu zahlen.
Die Beklagten werden daneben gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger auf den Betrag von 1.444,82 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 zu zahlen.
Daneben wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger auf den Betrag von weiteren 1.444,82 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen; der Beklagte zu 2) wird verurteilt, diese Zinsen für den Zeitraum ab dem 27.11.2007 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 36,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 1/3, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 1/3, die Beklagten tragen von denen des Klägers 2/3 als Gesamtschuldner.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger und der Beklagten zu 1) jeweils zu 1/4 und dem Beklagten zu 2) zu 1/2 auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zu 1/2.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.444,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,72 € an den Kläger verurteilt worden sind, und soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 36,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008 an die Beklagte zu 1) verurteilt worden sind.
Hinsichtlich der weiteren Verurteilungen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, kann aber jede Partei als Vollstreckungsschuldner die V[…]