LG Darmstadt, Az.: 7 S 176/14, Urteil vom 21.10.2015
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 23.10.2014 (3 C 3999/13) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Berufungsurteil und das angefochtene amtsgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.200,– € festgesetzt.
Gründe
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Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach der EG Verordnung Nr. 261/2014 (EG-VO), nachdem der von den Klägern gebuchte und für den 07.05.2013 um 02.15 Uhr … geplante Rückflug von Puerto Plata nach Frankfurt/Main unstreitig (vollständig) erst am 09.05.2013 um 23.20 Uhr … durchgeführt wurde. Streitig ist, ob der Abbruch des Fluges nach zunächst planmäßig erfolgtem Start und die erneute Landung in Punta Cana auf durch Vogelschlag verursachte Schäden am linken Triebwerk zurückzuführen war.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.10.2014 die auf Zahlung von insgesamt 1200,– € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizuhalten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Kläger wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründet; sie ist somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Ziff. 1 ZPO). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich (§ 529 A[…]