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Wirksame Grundstücksauflassung bedarf qualifizierter Vollstreckungsklausel

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Eigentumsübertragung und Grundbuch: OLG Rostock korrigiert Amtsgericht und stärkt Schuldnerschutz
Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Fragestellungen rund um Grundbucheinträge und Eigentumsübertragungen. Im Kern ging es um die Richtigkeit einer Eigentümereintragung im Grundbuch, die auf einer vorherigen gerichtlichen Verurteilung basierte. Die weitere Beteiligte, die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks, hatte gegen die neue Eintragung Beschwerde eingelegt. Sie argumentierte, dass die Übertragung des Eigentums nur gegen eine Gegenleistung von 544.280 EUR erfolgen sollte, die jedoch nicht erbracht wurde. Das Amtsgericht Rostock wies die Beschwerde zurück, woraufhin das OLG Rostock eingeschritten ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 69/23  >>>

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Vollstreckbare Ausfertigung und Grundbuchamt
Das Amtsgericht hatte die Beschwerde der weiteren Beteiligten abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die Eintragung im Grundbuch rechtmäßig sei. Es argumentierte, dass das Grundbuchamt nicht dazu verpflichtet sei, die Gegenleistung bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung zu prüfen. Diese Aufgabe obliege allein dem Vollstreckungsorgan. Das OLG Rostock sah dies jedoch anders und betonte die Bedeutung der vollstreckbaren Ausfertigung für die Richtigkeit der Grundbucheintragung.
Schuldnerschutz und Fiktionswirkung
Das OLG Rostock stellte klar, dass die Fiktionswirkung des § 894 ZPO nur dann eintritt, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO erteilt wurde. In diesem Fall war jedoch nur eine einfache Vollstreckungsklausel erteilt worden, die nicht ausreicht, um die Fiktionswirkung zu bewirken. Das Gericht betonte, dass der Schuldnerschutz in solchen Fällen nicht ausgehöhlt werden dürfe.
Eintragung eines Amtswiderspruchs
Das OLG Rostock wies das Amtsgericht an, einen Amtswiderspruch zugunsten der weiteren Beteiligten im Grundbuch einzutragen. Ein solcher Amtswiderspruch ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Das Gericht fand, dass diese Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt waren.
Kosten und notwendige Aufwendungen
Abschließend entschied das OLG Rostock, dass keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden und […]


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