Arbeitsgericht Hamburg
Az: 25 Ca 282/09
Urteil vom 26.01.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.400,00 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.200,00.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Der in der Elfenbeinküste geborene Kläger bewarb sich aufgrund eines Stellengesuches (Anlage K 1, Bl. 17) der Beklagten – ein Unternehmen der Postbranche – mit Schreiben vom 14.11.2008 als Postzusteller (Anlage K 2, Bl. 18). In dem Stellengesuch weist die Beklagte unter anderem darauf hin, dass Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Stellengesuches sowie des Bewerbungsschreibens wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Die Muttersprache des Klägers ist französisch. Er lebt seit 2002 in Deutschland und arbeitete seitdem unter anderem auch als Fremdsprachenassistent an einer Hamburger Schule sowie als Bürohilfskraft. Der Kläger beendete im März 2008 mit Erfolg eine in deutscher Sprache durchgeführte Ausbildung zum Luftsicherheitsassistent sowie zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Fahrzeugkontrollen.
Aufgrund der Bewerbung des Klägers rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger nach Eingang des Bewerbungsschreibens an und fragte ihn, ob er Fahrrad fahren könne. Diese Frage bejahte der Kläger. Der Erstkontakt bei solchen Bewerbungen wird bei der Beklagten regelmäßig über das Telefon geführt. Mit Schreiben vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab (Anlage K 4, Bl. 34).
Mit Schreiben vom 24.11.2008 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten als Zusteller. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zuvor in einer Fernsehsendung nach Zustellern suchte. Jedenfalls schaltete sie am 26.11.2008 eine entsprechende Anzeige im Wochenblatt. Mit Schreiben vom 25.11.2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers erneut ab (Anlage K 5, Bl. 35).
Anfang 2009 suchte die Beklagte nach wie vor nach Zustellern. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 1.2.2009, welches er nach einer Beratung im Unterschied zu den vorherigen Bewerbungsschreiben modifizierte, erneut um eine Stelle a[…]