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Zwangsvollstreckung aus notariellen Vertrag

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LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 293/12 – Beschwerdekammerbeschluss vom 24.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage dagegen, dass die beklagte Bank die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag betreibt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der … und im Hinblick auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Rechtsnachfolgerin der … geworden.

Der Kläger erwarb Ende 1993 / Anfang 1994 eine 28,62 m² große Wohnung (Einheit Nr. 075) in dem Objekt … in der … in … Als kalkulierter Gesamtaufwand wurde ein Betrag von … DM angegeben.

Zum Erwerb der Wohnung erteilte der Kläger am 11.10.1993 der …(im folgenden auch: …) ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht (URNr. 2185 vom 11.10.1993 des Notars …). Die … sollte durch den Geschäftsbesorgungsvertrag beim Erwerb der Wohnung als Abwicklungsbeauftragte für den Kläger tätig werden. Neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte der Kläger in der notariellen Urkunde der … die unwiderrufliche Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs im vorgesehenen Umfang zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich vor allem auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen. Wegen des weiteren Inhalts der notariellen Urkunde wird auf die Anlage B1 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Das Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages wurde am 15.11.1993 von der … angenommen (Anl. K6b).

Unter dem Datum 18.10.1993 übersandte die … der Filiale der Beklagten in … ein Anschreiben, wonach im Nachgang zu dem Kreditantrag vom 15.10.1993 „die nachstehend angekreuzten Unterlagen“ übersandt werden. Angekreuzt war lediglich die Zeile „Notarielles Angebot/Vollmacht“. Das Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk „E: 20.10.93“ (vorgelegt als Anl. B3, Bl. 195 d.A.).

Am 02.12.1993 schlossen die … in Vertretung des Klägers und die … einen notariellen Kaufvertrag (URNr. Z 3918 für 1993 des Notars …; vorgelegt als Anl. K2).
[…]


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