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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisprüfung – Zulassung eine Cannabiskonsumenten

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OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 1 B 9.15, Beschluss vom 10.11.2015

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Everyonephoto / Bigstock

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihn zur Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B zuzulassen.

Der Beklagte hatte den Antrag des Klägers auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 abgelehnt, weil dieser der Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht nachgekommen war und deshalb Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bestünden. Anlass der Gutachtenanordnung vom 15. April 2013 war, dass der Polizeipräsident in Berlin die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Mai 2009 über Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Haschischkonsum und mit Schreiben vom 19. Februar 2013 über ein weiteres, später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis in Kenntnis gesetzt hatte. Zu letzterem Vorwurf hatte sich der Kläger dahin gehend geäußert, dass er am 6. Februar 2013 in dem Skatepark auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof mit einem ihm nicht bekannten Skateboarder einen sog. „Stickie“, d.h. eine Zigarette mit einer Tabak/Gras-Mischung, geraucht, aber selbst keine Drogen mitgeführt gehabt habe. Er konsumiere auch nur sehr selten Haschisch.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Septembe[…]


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