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Objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall – Bedeutung für die Haftung des auffahrenden Fahrers

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Wer auf ein anderes Auto auffährt, ist an dem Unfall schuld. Nahezu jeder Autofahrer lernt diese Weisheit bereits in der Fahrschule. Einer der Gründe für diese Weisheit liegt in dem Umstand, dass bislang bei der Unfallrekonstruktion stets der Anscheinsbeweis zum Einsatz kam. Diese Beweisform brachte jedoch für den auffahrenden Autofahrer die Problematik mit sich, dass die Unschuld an dem Unfall nur schwerlich bewiesen werden konnte. Aus Gründen der rechtlichen Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber jedoch die objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall ins Leben gerufen.

Diese rechtliche Maxime ist jedoch den wenigsten Autofahrern bewusst, obwohl sie eine enorm große Tragweite hat. Hier in diesem Artikel bringen wir Ihnen die Bedeutung sowie die Definition der objektiven Beweislastumkehr beim Auffahrunfall näher und erläutern auch die Haftungsfrage. Zudem zeigen wir Ausnahmesituationen auf, in denen die objektive Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt.

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Definition und Bedeutung: Objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall
Auffahren gleich Schuld? Nicht immer! Die objektive Beweislastumkehr revolutioniert die Haftungsfrage bei Auffahrunfällen. Jetzt muss unter Umständen der Vordermann beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. Ein Meilenstein für mehr juristische Gerechtigkeit und Verkehrssicherheit. (Symbolfoto: Southworks /Shutterstock.com)

Sollte sich ein Auffahrunfall ereignen, so besteht für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer stets die Problematik, dass der Grund für das Bremsen des Vordermanns und infolgedessen der Grund für den Unfall bewiesen werden muss. Dieser Beweis ist wichtig, damit die Schuldfrage von dem Auffahrenden auf den Vordermann umgekehrt werden kann. In der gängigen Praxis kam jedoch der Anscheinsbeweis zur Anwendung, sodass die objektive Beweislastumkehr von besonderer Bedeutung ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 13. Dezember 2011 entschieden, dass der Anscheinsbeweis lediglich dann angewandt werden kann, wenn derjenige Verkehrsteilnehmer, der die Last an dem Anscheinsbeweis trägt, auch schuldhaft handelte (Aktenzeichen: VI ZR 177/10). Der Anscheinsbeweis ist somit in der gängigen Praxis regelhaft nicht anwendbar.
Haftungsfrage bei Auffahrunfällen
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