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Objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall – Bedeutung für die Haftung des auffahrenden Fahrers

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Wer auf ein anderes Auto auffährt, ist an dem Unfall schuld. Nahezu jeder Autofahrer lernt diese Weisheit bereits in der Fahrschule. Einer der Gründe für diese Weisheit liegt in dem Umstand, dass bislang bei der Unfallrekonstruktion stets der Anscheinsbeweis zum Einsatz kam. Diese Beweisform brachte jedoch für den auffahrenden Autofahrer die Problematik mit sich, dass die Unschuld an dem Unfall nur schwerlich bewiesen werden konnte. Aus Gründen der rechtlichen Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber jedoch die objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall ins Leben gerufen. Diese rechtliche Maxime ist jedoch den wenigsten Autofahrern bewusst, obwohl sie eine enorm große Tragweite hat. Hier in diesem Artikel bringen wir Ihnen die Bedeutung sowie die Definition der objektiven Beweislastumkehr beim Auffahrunfall näher und erläutern auch die Haftungsfrage. Zudem zeigen wir Ausnahmesituationen auf, in denen die objektive Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt.

Definition und Bedeutung: Objektive Beweislastumkehr beim Auffahrunfall

Sollte sich ein Auffahrunfall ereignen, so besteht für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer stets die Problematik, dass der Grund für das Bremsen des Vordermanns und infolgedessen der Grund für den Unfall bewiesen werden muss. Dieser Beweis ist wichtig, damit die Schuldfrage von dem Auffahrenden auf den Vordermann umgekehrt werden kann. In der gängigen Praxis kam jedoch der Anscheinsbeweis zur Anwendung, sodass die objektive Beweislastumkehr von besonderer Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 13. Dezember 2011 entschieden, dass der Anscheinsbeweis lediglich dann angewandt werden kann, wenn derjenige Verkehrsteilnehmer, der die Last an dem Anscheinsbeweis trägt, auch schuldhaft handelte (Aktenzeichen: VI ZR 177/10). Der Anscheinsbeweis ist somit in der gängigen Praxis regelhaft nicht anwendbar.

Haftungsfrage bei Auffahrunfällen

Die Haftungsfrage bei Auffahrunfällen war bis zu dem Urteil des BGH recht einfach gehalten. Derjenige Autofahrer, der einem anderen Autofahrer hinten aufgefahren ist, hatte auch die Schuld an dem Unfall und wurde in die Haftung für die Schäden genommen. Durch das Urteil des BGH hat sich dieses Prinzip jedoch relativiert, da derjenige Verkehrsteilnehmer die Haftung an dem Unfall zu tragen hat, der den Unfall verschuldet hat. Dies ist nicht immer automatisch der auffahrende Autofahrer. Auch derjenige Autofahrer, dem hinten aufgefahren wird, kann die Schuld an dem Unfall tragen und muss dementsprechend die Haftung übernehmen.

Auffahrunfall: Wer trägt wirklich die Schuld? Rechtliche Klarheit schaffen!

Sie sind in einen Auffahrunfall verwickelt und unsicher, wie die Haftungsfrage geklärt wird? Die allgemeine Annahme „Wer auffährt, ist schuld“ gilt nicht immer. Gerade seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 hat sich die Rechtslage verändert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Gemeinsam klären wir, welche Beweismittel für Ihren Fall relevant sind und wie Sie bei der Schadensregulierung vorgehen sollten. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre rechtlichen Optionen zu verstehen und bestmöglich vertreten zu werden.  ➨ jetzt anfragen!

Beweislastumkehr: Was bedeutet das konkret?

Das Prinzip der Beweislastumkehr ist dem reinen Grundsatz nach recht simpel. Musste ein auffahrender Autofahrer bislang beweisen, dass der vor ihm fahrende Autofahrer einen unfallverursachenden Fahrfehler begangen hat, so wird durch die Beweislastumkehr dieser Umstand umgekehrt….


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