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Rechtsanwälte Kotz GbR

Produktsicherheitsgesetz – Ansprüche

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Landgericht Bonn
Az.: 6 S 242/04
Urteil vom 19.08.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, AZ.: 3 C 55/04

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 3 C 55/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Die Beklagte greift mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von 4.069,93 € an den Kläger wegen von diesem behaupteter Verletzungen, die er sich bei der Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogen habe, an.
Dieser Betrag ist dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage in Höhe von 4.000,- € als Schmerzensgeld, von 55,37 € für Arztbescheinigungen und von 14,56 € als geschätzte Fahrtkosten zugesprochen worden.
Die Berufung richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht im Grunde und der Höhe nach einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG bejaht hat. Die Beklagte rügt eine unter Verkennung der oben genannten Normen erfolgte rechtsfehlerhafte Subsumtion durch das Amtsgericht.
Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herstellerin der Maschine, sondern nur Vertriebshändler. Auf Grund dessen meint sie, dass sie allenfalls eine im vorliegenden Falle erfüllte Instruktionspflicht treffe.
Selbst, falls die Beklagte als Vertriebshändler verantwortlich sei, hafte sie wegen Nichtvorliegens eines Kontruktionsfehlers nicht, insbesondere, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht in die Kleisterwanne gegriffen werde.
Darüb[…]


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