OLG Dresden – Az.: 5 U 182/16 – Beschluss vom 12.08.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 2. Zivilkammer, vom 08.01.2016 (02 O 2781/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts Leipzig, 2. Zivilkammer, vom 08.01.2016 (02 O 2781/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.02.2016 wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus einem gewerblichen Mietverhältnis über Räume im Erdgeschoss des Objektes K… Straße x in G… in Anspruch, während die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlung gezahlter Miete und Erstattung von Vergütung für einen Sachverständigen begehrt.
Die Parteien schlossen am 24.04.2013 einen Vorvertrag (Anlage K 1), wonach die Räume unter Berücksichtigung von Umbauwünschen der Beklagten gemäß beigefügter Skizze (Anlage K 2) von der Beklagten befristet auf 4 Jahre mit einer Kaltmiete von 800,00 EUR und einer Nebenkostenvorauszahlung von 375,00 EUR monatlich angemietet werden sollten. Als verbindlicher Fertigstellungstermin wurde der 15.08.2013 vereinbart.
Im Juni 2013 standen die Räume wegen des Hochwassers der Mulde in einer Höhe von etwa 1,50 m unter Wasser. In der Folge führten die Parteien einen Schriftverkehr, in welchem die Beklagte zum Ausdruck brachte, sie wolle einen Mietvertrag über das Objekt wegen der latenten Überschwemmungsgefahr nicht mehr abschließen und bezweifle, dass eine vollständige Trocknung der Räume bis zum 15.08.2013 gelingen werde, während der Kläger auf Einhaltung des Vorvertrages bestand (vgl. die vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 18.06. bis zum 05.08.2013). Im Ergebnis kam es am 15.08.2013 zur Übergabe der Räume an die Beklagte und zum Abschluss eines Mietvertrages (Anlage K 4), wonach die Beklagte die Räume befristet vom 15.08.2013 bis zum 14.08.2017 zum Betrieb eines Steuer- und Rechtsanwaltsbüros für eine monatliche Kaltmiete von 800,00 EUR zzgl. Nebenkostenvo[…]