Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Glaubwürdigkeit in Frage stellt
Der Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt verhandelt wurde, dreht sich um die Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Kontext verwaltungsgerichtlicher Beurteilung. Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle Berufung eingelegt und wurde abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als unwiderlegbarer Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angesehen werden kann oder ob es Umstände gibt, die diese Annahme entkräften könnten.
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Die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Sachsen-Anhalts Oberverwaltungsgericht hinterfragt Unantastbarkeit. (Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte klar, dass auch im verwaltungsrechtlichen Kontext die Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann. Es muss nicht zwingend eine Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung der Bescheinigung vorliegen. Vielmehr können andere Umstände, wie etwa widersprüchliche Aussagen oder das Verhalten der beteiligten Parteien, ausreichen, um die Beweiskraft der Bescheinigung in Frage zu stellen.
Ernstliche Zweifel und die Hürden der Berufung
Der Beklagte hatte die Zulassung der Berufung beantragt, weil er „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils hatte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass solche Zweifel nur dann als begründet angesehen werden können, wenn sie sich auf das gesamte Ergebnis der Entscheidung beziehen und nicht nur auf einzelne Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen. Der Beklagte konnte diese Hürde nicht überwinden.
Die Rolle der Ãrztlichen Stellungnahme
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Rolle der ärztlichen Stellungnahme. Der Beklagte argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Aussage der Hausärztin gestützt werde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Ã[…]