OLG Koblenz – Az.: 5 U 1383/13 – Beschluss vom 27.01.2014
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 09.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.
Gründe
I. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522Abs. 2, 97 Abs. 1,708 Nr. 10,711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 27.12.2013, durch den die maßgeblichen Erwägungen wie folgt niedergelegt wurden:
„1. Die Kläger sind die Söhne und Erben von Brigitta Elisabeth E. (im Folgenden: Die Patientin), die am 5.05.2008 an den Folgen eines Gasbrands verstarb. Sie war am 3.05.2008 nach einer geschlossenen rechtsseitigen Oberschenkelhalsfraktur im Krankenhaus der Beklagten zu 1. aufgenommen worden. Dort hatte man den Bruch mit einer dynamischen Hüftschraube operativ stabilisiert.
Am 4.05.2008 verschlechterte sich der Zustand der Patientin. Sie hatte Schmerzen im rechten Oberschenkel und erbrach. Nach der Darstellung der Kläger war in ihrem Bein, das angeschwollen sei, ein knisterndes Geräusch wahrzunehmen.
Symbolfoto: Von ldutko/Shutterstock.comDie ärztliche Verantwortung lag unterdessen in den Händen des im Krankenhaus tätigen Beklagten zu 2). Gemäß dem Vorbringen der Beklagten untersuchte er die Patientin am 4.05.2008 zweimal, indem er den Wundverband löste. Therapeutisch beschränkte er sich auf die Verordnung von Schmerzmitteln.
In den frühen Nachtstunden des 5.05.2008 spitzte sich die Lage zu. Die Patientin erbrach blutig und hatte blutigen Urin. Der Beklagte zu 2. diagnostizierte überdies nunmehr eine zunehmende Verdickung des Beins. Er nahm Blut ab; der Untersuchungsbefund war bis auf einen Anstieg der Leukozyten unauffällig. Nach der Vermutung des Beklagten zu 2. war es zu einer muskulären Einblutung gekommen.
Im weiteren Verlauf wurde die Patientin unter d[…]