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Mietoptionsklausel – Beratungspflicht eines Anwalts

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 149/04
Urteil vom 07.02.2008

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
F. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Geschäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:

„Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht.“

Anfang 1997 wollte die Klägerin das Geschäftshaus von der Verkäuferin erwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt eine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin übte das Optionsrecht aus; die Verkäuferin widersprach der Verlängerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte sich die Klägerin an die damals zwischen den Beklagten bestehende Anwaltssozietät, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auftrags und der Beratung sind im Streit. Die Klägerin erwarb das Hausanwesen. Der Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf:

„Mietverhältnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund des Mietvertrages vom 25. März 1988 nach § 2 erklärt, dass er das Mietverhältnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verlängern wolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verkäuferin hat entsprechend der gleichfalls in § 2 des Mietvertrages enthaltenen Regelung fristgemäß einer solchen Verlängerung widersprochen, so dass das derzeitige Mietverhältnis am 30. April 1998 endet.“

Die Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses. Die Klägerin, vertreten durch die Beklagten, trat dem Mietprozess als Streithelferin der Verkäuferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der Verkäuferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechtskräftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fo[…]


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