BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZB 54/04
Beschluss vom 26.04.2006
Leitsätze:
Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2004 - 21 Ta 18/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe nur mit der Maßgabe bewilligt worden ist, im Oktober 2005 der Staatskasse die von ihr verauslagten Prozesskosten zu erstatten.
Der Kläger hatte für einen Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe beantragt. In seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 1. Oktober 2003 hat er angegeben, bei der B Bausparkasse zwei Bausparverträge mit einem Gesamtguthaben von 6.310,29 Euro zu besitzen, davon der Bausparvertrag Nr. mit einem Guthaben von 6.111,10 Euro. Diesen Bausparvertrag hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach den Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes angespart. Die gesetzliche Sperrfrist gem. § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Fünftes VermBG von sieben Jahren läuft am 30. September 2005 ab. Das Schonvermögen des Klägers gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm. der Durchführungsverordnung beläuft sich auf 3.069,00 Euro.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Januar 2004 zunächst Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne die Festsetzung von Raten bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse hat das Landesarbeitsgericht diese teilweise als begründet erachtet und dem Kläger aufgegeben, nach Ablauf de[…]