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Unfallversicherung – Wirbelkörperbruch nach Eigenbewegung beim Transport eines Tisches

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Eigenbewegung und Unfallversicherung: Ein Wirbelkörperbruch beim Tischtransport stellt keine versicherte Leistung dar
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Versicherungsrechts in Siegen wurde ein komplexer Fall rund um die Unfallversicherung und Eigenbewegung verhandelt. Die Klägerin hatte beim Transport eines schweren Tisches einen Wirbelkörperbruch erlitten und forderte Leistungen aus ihrer Unfallversicherung. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Vorfall als „Unfallereignis“ im Sinne des Vertrages anzuerkennen. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob die Verletzung der Klägerin durch eine „Eigenbewegung“ verursacht wurde, die nicht durch äußere Einflüsse beeinflusst war, und somit nicht unter den Versicherungsschutz fällt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 608/20 >>>

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Die Position der Versicherung: Kein versichertes Ereignis
Versichertes Unfallereignis? Nein, sagt das Gericht: Verletzung durch Eigenbewegung beim Tischtransport fällt nicht unter den Versicherungsschutz. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Versicherung argumentierte, dass die Verletzung der Klägerin nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde. Nach ihrer Auffassung war die Bewegung der Klägerin vollständig willensgesteuert und nicht durch äußere Einflüsse beeinflusst. Sie betonte, dass die Klägerin den Tisch bewusst und gezielt angehoben hatte und dass es keine unerwarteten äußeren Einflüsse gab, die die Verletzung verursacht haben könnten.
Die Sicht des Gerichts: Keine äußere Einwirkung
Das Gericht stellte fest, dass die Verletzung der Klägerin nicht durch eine äußere Einwirkung verursacht wurde. Es wurde argumentiert, dass eine Verletzung nur dann als Unfall gilt, wenn sie durch eine unerwartete äußere Einwirkung verursacht wird. In diesem Fall war die Bewegung der Klägerin jedoch vollständig willensgesteuert. Das Gericht führte weiter aus, dass der Tisch keine unvorhersehbare Eigendynamik entwickelte, die zu der Verletzung hätte führen können.
Die Rolle der Eigenbewegung: Keine unerwartete Ausweichbewegung
Das Gericht ging auf die Bedeutung der „Eigenbewe[…]


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