OLG Nürnberg – Az.: 15 W 3056/21 – Beschluss vom 06.10.2021
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Neumarkt i. d. Opf. vom 20.10.2020 (RE-Nr. 823741176262) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283 € festgesetzt werden.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 12.12.2019 bewilligte die Regierung der Oberpfalz der Beschwerdeführerin im Rahmen der „[s]taatliche[n] Förderung von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ für den Neubau eines Wohnheims mit 24 Wohnplätzen für Werkstattgänger aus Mitteln der Wohnraumförderung ein leistungsfreies Baudarlehen von 1.262.900 € sowie aus einem Sonderinvestitionsprogramm ein Zuschuss aus dem Behindertenplan von 2.158.300 €. In dem Bewilligungsbescheid ist ausgeführt, dass die Landesmittel vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellt werden.
Am 24.03./01.04.2020 schloss die Beschwerdeführerin mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, einer rechtlich unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bayerischen Landesbank, unter Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2019 einen Vertrag über Zuwendungen aus dem Programm „Staatliche Förderung von Heimen für Menschen mit Behinderung“ über ein leistungsfreies Baudarlehen von 1.262.900 € sowie einen Zuschuss von 2.158.300 €. Dabei wurde eine Belegungsbindung der Heimplätze für 25 Jahre vereinbart, von der die Leistungsfreiheit des Darlehens abhängig gemacht und im Hinblick auf die eine Rückzahlung des Zuschusses vorbehalten wurde. Zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche verpflichtete sich die Beschwerdeführerin der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Grundschuld für das Baugrundstück einzuräumen.
Dementsprechend bestellte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. Opf. von Parsberg auf Blatt xxxx geführten Grundstücks mit notarieller Urkunde vom 06.07.2020 eine Buchgrundschuld in Höhe von 3.421.200 € zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Sie bewilligte und beantragte deren Eintragung.
Die Grundschuld wurde am 13.08.2020 in das Grundbuch eingetragen. Hierfür setzte das Amtsgericht – Grundbuchamt – Neumarkt i. d. Opf. in der Folge Kosten in Höhe von 5.655 € gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG sowie von 10 € gemäß Nr. 1700 KV-GNotKG an. Diese Kosten rechnete es gegenüber der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 20.10.2020 ab, die darüber hinaus auch weitere Gebühren fü[…]