Garantieanspruch im Fahrzeugkaufvertrag: Klage wegen Korrosionsbeseitigung abgewiesen
Das Gericht hat im Fall AG Düsseldorf – Az.: 27 C 12545/14 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Der Klägerin, die die Beseitigung von Korrosion an einem Fahrzeug aus einer Garantie heraus verlangt hatte, wurde keine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch zugesprochen. Die zentrale Entscheidung lag darin, dass die Garantieurkunde die italienische Herstellerin, nicht die beklagte Partei, als Garantiegeberin auswies. Der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das Gericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.
Kostenentscheidung: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Garantieanspruch: Die Klägerin begehrte die Beseitigung von Korrosion aus einer Garantie.
Garantieurkunde: Diese weist die italienische Herstellerin, nicht die Beklagte, als Garantiegeberin aus.
Kein Anspruch gegen die Beklagte: Aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB ergab sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Verspätetes Vorbringen: Ein verspäteter Vortrag der Klägerin wurde nicht berücksichtigt.
Auslegung der Garantiebedingung: Die Q GmbH wurde lediglich als Ansprechpartner, nicht als Garantiegeber, betrachtet.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Fahrzeugkaufvertrag: Rechte und Pflichten bei Mängeln
(Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)
Ein Fahrzeugkaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, Mängel am Fahrzeug zu beseitigen, die unter die Garantie fallen. Ohne eine „gekauft wie gesehen“-Klausel im Kaufvertrag hat der Käufer das Recht, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Sollte der Verkäufer dieser Aufforderung nicht na[…]