BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 92/05
Urteil vom 14.12.2006
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Az.: 3 O 172/03, Entscheidung vom 26.08.2004
OLG Düsseldorf, Az.: I-11 U 33/04, Entscheidung vom 16.03.2005
Leitsätze:
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
In dem Rechtsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin nichtehelich zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Klägerin und der Schuldner.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahrzeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre allein dem Schuldner.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. Deshalb sei nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten, dass die (heutigen) Eheleute Miteigentümer des Pkw seien. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
II.