Rechtliche Auseinandersetzung um Ordnungsverfügung: VG Düsseldorf stärkt Antragstellerin im Eilverfahren
In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf) wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Der Kern des Falles drehte sich um eine Ordnungsverfügung, die gegen die Antragstellerin erlassen wurde. Das Gericht entschied, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen bestimmte Punkte dieser Verfügung wiederherzustellen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Ordnungsverfügung rechtlich haltbar ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt.
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Aufschiebende Wirkung und Interessenabwägung
VG Düsseldorf unterstützt Antragstellerin im Streit um Ordnungsverfügung: Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, private Interessen überwiegen, Eigentumsaufgabe rechtlich zweifelhaft. (Symbolfoto: Jaromir Chalabala /Shutterstock.com)
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 80 Abs. 5 VwGO, der es ermöglicht, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherzustellen. Die Entscheidung hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin ab, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Das Gericht fand, dass das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, insbesondere weil die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig eingestuft wurde.
Rechtsgrundlage und Eigentumsaufgabe
Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage der Rechtsgrundlage für die in der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung der Eigentumsaufgabe. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Ermächtigung nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW abgeleitet werden kann. Diese Norm ermöglicht es lediglich, im Falle einer Haltungsuntersagung den Hund dem Halter zu entziehen und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben. Es geht also um einen Gewahrsamswechsel, nicht um eine Eigentumsübertrag[…]