Insolvenzschuldner bestellt Ware im Wissen um Zahlungsunfähigkeit: Vorsätzliche Schädigung
In einem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein Schuldner, der trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt und somit den Gläubiger vorsätzlich schädigt, für den entstandenen Schaden haftet. In diesem Fall hatte der Beklagte Holzwaren im Wert von insgesamt 20.744,66 € bestellt, obwohl er bereits zahlungsunfähig war.
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Zahlungsunfähigkeit des Beklagten
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bestellung bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Der Insolvenzverwalter stellte in seinem Gutachten fest, dass die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten spätestens Ende 2014 eingetreten ist.
Bestellung trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Der Beklagte hat die Klägerin bei den Bestellungen der Waren getäuscht, indem er vorgab, die bestellten Waren bezahlen zu können. Dabei hat er billigend in Kauf genommen, die Kaufpreisforderung der Klägerin nicht bezahlen zu können, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Vorsätzliche Schädigung des Gläubigers
Das Gericht stellte fest, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte hat die Klägerin vorsätzlich geschädigt, indem er Waren im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bestellte.
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Das vorliegende Urteil
AG Tostedt – Az.: 3 C 13/22 – Urteil vom 29.04.2022
1. Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Tostedt, Az. 22 IN 149/16 zur lfd. Nr. 9 der Tabelle festgestellte Forderung über € 19.767,89 eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110[…]