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Rechtsanwälte Kotz GbR

Honorarvereinbarung eines Architekten bei Unterschreitung der HOAI unwirksam

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OLG Hamm
Az.: 12 U 126/03
Urteil vom 09.06.2004

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.09.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 18.071,48 € (= 35.344,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Sachverhalt:
(Wegen des Sachverhalts wird auf den nachstehend mit Änderungen eingescannten Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.)
Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 06.08.1997 (9 ff) beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Planung und Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs.2 HOAI) für die Errichtung ihres Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Auf dem Kar 10 in Arnsberg-Oeventrop. Als Honorar vereinbarten die Parteien pauschal einen Betrag von 32.000 DM zzgl. MwSt. (10). Während der Bauphase erbrachten die Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 24.400 DM. Nach Fertigstellung forderte der Kläger die Beklagten mehrfach, u.a. mit anwaltlichen Schreiben vom 17.09.1998 (14-15) und 15.10.1998 (17-18), zur Zahlung des ausstehenden Restbetrages von 12.500 DM auf. Dies lehnten die Beklagten wegen Vorliegens von Mängeln ab. Mit Schreiben vom 14.12.1998 (23-27) übersandte der Kläger den Beklagten seine Honorarschlußrechnung vom 10.11.1998 (28-34) auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI über 47.844,75 DM.
In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Einhäuser gegen die Beklagten – 1 0 379/01 LG Arnsberg = 12 U 31/02 OLG Hamm einigten sich die Parteien des dortigen Verfahrens in der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 31.01.2003 vergleichsweise auf eine Zahlung in Höhe von 20.000 DM, wobei bestimmte Mängelbeseitigungskosten bzw. Minderwerte vom restlichen Werklohn in Abzug gebracht wurden (207-209).
Der Kläger ist der Ansicht, die Honorarvereinbarung im schriftlichen Architektenvertrag[…]


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