BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 73/05
Beschluss vom 10.08.2005
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Weilburg
Leitsätze:
Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2005 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 13.500 €
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Vergleichen vom 7. Januar und 11. November 2003.
Am 7. Januar 2003 schlossen die Parteien im Ehescheidungsverfahren einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich und vereinbarten zum nachehelichen Unterhalt folgendes:
„…
6. Zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin Abfindungsbeträge zu leisten in Höhe von 13.500,– Euro für 2003, 13.500,– Euro für 2004 und 3.000,– Euro für 2005. Die Beträge sind fällig in 2003 mit monatlich 800,– Euro am 01.02., 01.03. und 01.04., in Höhe des Restbetrages für 2003 am 01.05.2003, mit insgesamt 13.500,– Euro für 2004 am 01.01.2004 und in Höhe der restlichen 3.000,– Euro für 2005 am 01.01.2005.
Durch Zahlung dieser Beträge ist der Gesamtanspr[…]