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Erbeinsetzung der Enkelkinder in gemeinschaftlichem Testament

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Testament und Erbschaft: OLG Hamm klärt strittige Erbquoten bei ungeborenen Enkeln
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 12. Dezember 2019 eine wichtige Entscheidung in einer komplexen Erbschaftsangelegenheit getroffen. Im Kern ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Frage, ob ungeborene Enkelkinder bei der Erbverteilung berücksichtigt werden sollten oder nicht. Die Beteiligten zu 2.) und 3.), Enkel des Erblassers, hatten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Minden eingelegt, der ihre Erbansprüche zunächst nicht anerkannte. Das OLG Hamm entschied nun zugunsten der Enkel und wies das Amtsgericht an, ihnen einen Teilerbschein zu erteilen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 166/18 >>>

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Die Ausgangslage: Ein Testament mit Unklarheiten
Das Testament, das der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2000 errichteten, setzte die beiden als gegenseitige Alleinerben ein. Nach dem Tod deszuletzt Verstorbenen sollte ihre Tochter und deren „künftig geborene Kinder“ das Vermögen je zur Hälfte erben. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt noch kinderlos und unverheiratet. Später bekam sie zwei Kinder, die Beteiligten zu 2.) und 3.), und diese stellten einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der sie als weitere Erben des Erblassers zu je 1/4 ausweisen sollte.
Erste Instanz: Amtsgericht lehnt Erbscheinantrag ab
Das Amtsgericht Minden wies den Erbscheinantrag der Enkel zurück. Es argumentierte, dass das Testament sich auf „künftig geborene Kinder“ beziehe und daher alle Enkel, auch die noch nicht geborenen, berücksichtigt werden sollten. Dies führte zu einer unklaren Erbquote für die bereits geborenen Enkel, da mögliche zukünftige Enkel ebenfalls berücksichtigt werden müssten.
Die Beschwerde: Enkel argumentieren mit der Absicht der Erblasser
Die Enkel legten Beschwerde ein und argumentierten, dass die Erblasser nur die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geborenen Enkel bedenken wollten. Sie betonten, dass die Erblasser das Testament mit der Absicht verfasst hätten, ihr Vermögen innerhalb der Familie zu halten und nicht an Dritte, wie etwa zukünftige Ehepartner ihrer Tochter, übergehen zu lassen.
OLG Hamm: Klärung durch Auslegung des Testaments
Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt. Es wies darauf hin, dass die Formulierung „künftig geborene Kinder“ nicht eindeutig sei und daher die Absicht der Erblasser durch Auslegung ermittelt werden müsse. Das Ge[…]


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