AG Hoyerswerda – Az.: 1 C 182/15 – Urteil vom 21.09.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 782,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 632,36 € seit dem 6.3.2015 und aus 150,00 € seit dem 13.3.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Falle der Reparatur ihres bei dem schädigendem Ereignis vom 09.01.2015 beschädigten Ford Focus (amtliches Kennzeichen: …) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Anwaltskanzlei gemäß der Kostennote vom 18.05.2015 zur Rechnungsnummer 1500047 über 147,56 € freizustellen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen …; von diesen Kosten haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 997,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung am 9.1.2015 in … .
Die Klägerin hatte ihren in Tenor Ziffer 2. näher bezeichneten PKW am 09.01.2015 auf dem Parkplatz der Grundschule in … abgestellt. Zu dieser Zeit herrschte stürmischer Wind. Im Bereich der Grundschule und auch des von der Klägerin benutzten Parkplatzes hatten zuvor Bauarbeiten stattgefunden. Hierzu hatte die Beklagte einen Bauzaun gestellt, unter anderem auch entlang des streitgegenständlichen Parkplatzes. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die hierzu klägerseits eingereichte Skizze (Anlage K 11 – Bl. 72 d. A.) sowie auf die durch die Klägerin zur Akte gereichten Fotos (Anlagen K 12 ff – Bl. 73 ff d. A.) verwiesen.
Bei ihrer Rückkehr zum PKW stellte die Klägerin fest, dass ein Teil des Bauzaunes auf der Motorhaube ihres PKW lag (Fotos Anlage B 1 – Bl. 25 f d.A.). Dort hatte es auch der Geschäftsführer der Beklagten liegen s[…]