Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 149/12 – Urteil vom 20.05.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 22.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 274/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzungshandlung vom 01.06.2011 gegen 12:30 Uhr in F…, …straße 15d, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 68 % und die Klägerin 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 7.500,- €, auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie stützt ihre Forderungen darauf, der Beklagte habe sie am 01.06.2011 durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür der Wohnung …straße 15d in F… verletzt. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Sie führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,- € nebst Zinsen, zur Feststellung der Ersatzpflicht des Beklag[…]