LG Flensburg – Az.: 1 T 69/10 – Beschluss vom 03.01.2011
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 11.11.2010, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, abgeändert:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie auf Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 € anträgt.
Ihr wird Rechtsanwalt Dr. H. aus S. beigeordnet.
Sie braucht keine Raten zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragstellerin ist unter Abänderung der Ausgangsentscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Prozesskosten nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen kann (§ 114 ZPO) und ihre angekündigte Klage wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist nicht unzulässig. Die erfolglose Durchführung eines obligatorischen Güteverfahrens nach § 15a EG ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesschlichtungsgesetz als besondere Prozessvoraussetzung ist nicht erforderlich.
Die Antragstellerin beabsichtigt zwar, einen Schmerzensgeldanspruch wegen Ehrverletzung einzuklagen. Für solche Klagen ist unabhängig von dem Streitwert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Landesschlichtungsgesetz (LSchliG) die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig, weil es um einen Anspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, geht. Dieser Regelung unterfallen alle Ansprüche, die sich inhaltlich auf eine Ehrverletzung im Sinne der strafrechtlichen Bedingungen stützen, ohne dass es auf die zivilrechtliche Anspruchgrundlage ankommt (Saarländisches OLG, Urteil vom 26.11.2003, 1 U 146/03, zitiert JURIS Rn. 23; LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, 1 S 278/05, zitiert JURIS Rn. 14; AG St. Wendel, Urteil vom 25.04.2005, 13 C 52/05, zitiert JURIS Rn. 15). Erfasst werden alle Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld und Schadenersatz, unabhängig vom Streitwert und der Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht (Gruber, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Auflage [2008] § 15 a EGZPO Rn. 24).
Gleichwohl bedarf es hier k[…]