VG Frankfurt – Az.: 5 L 219/21.F – Beschluss vom 12.02.2021
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Schutzimpfungen mit hoher Priorität nach § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 8. Februar 2021 (BAnz. AT 08.02.2021 V1) über eine Impfung der Antragstellerin unter Einbeziehung der Gründe dieses Beschlusses zu entscheiden und der Antragstellerin ein entsprechendes Angebot eines Impftermins zu unterbreiten. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des angebotenen Impftermins kein Impfstoff für Personen im Alter der Antragstellerin zugelassen sein sollte, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin eine Impfung über den Kinderarzt Dr. med. D. oder eine andere impfbereite Ärztin oder einen anderen impfbereiten Arzt zu ermöglichen. Darüber hinaus wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 10 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die achtjährige Antragstellerin begehrt ihre Schutzimpfung gegen das Corona-Virus in der Gruppe mit der höchsten Priorität.
Die Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt an Lissenzephalie – einer schweren Fehlbildung des Gehirns – sowie unter anderem an Epilepsie und wiederkehrenden Atemwegsinfekten. Sie ist infolgedessen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100, den Merkzeichen G („erhebliche Gehbehinderung“), B („Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“), aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“), Bl („Blindheit“), H („Hilflosigkeit“) sowie RF („Ermäßigung des Rundfunkbeitrags“) und hat den Pflegegrad 5.
Am 1. Februar 2021 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Antragsgegnerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
(Symbolfoto: Von alexeisido /Shutterstock.com)Zur Begründung trägt sie vor, sie sei rund um die Uhr pflegebedürftig. Es seien im Monat bis zu zehn verschiedene Pflegekräfte in Tag- und Nachtschichten im Einsatz, die alle zwangsläufig sehr engen Kontakt mit ihr haben müs[…]