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Werkabnahme in Kenntnis und Verzicht auf Vorbehalt der Mängelansprüche

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 8 U 62/13 – Urteil vom 27.12.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2013, AZ: 325 O 299/05, abgeändert:

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2013, AZ: 325 O 299/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

6. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Widerklagend verlangen die Beklagten von der Klägerin Mängelbeseitigung.

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24.05.2013, AZ: 325 O 299/05, auf das zur weiteren Sachdarstellung – ebenso wie auf die erstinstanzlich gewechselten Parteienschriftsätze nebst Anlagen – sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 15.343,46 Zug-um-Zug gegen Vornahme der nachstehend wiedergegebenen Mängelbeseitigung (Verurteilung der Klägerin) zu zahlen. Ferner hat es die Klägerin verurteilt, die Fassaden an der Nord- und Südseite sowie die Fenster an der Westseite des Alten Kohleturms, beim …, … Hamburg, so abzudichten, dass auch starken Regenfällen und ungünstigen Windverhältnissen kein Wasser mehr in das Gebäude eindringt.

Gegen das ihnen jeweils am 28.05.2013 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 20.06.2013 und die Beklagten am 27.06.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerungen bis zum 28.08.2013 am 26.08.2013 (Klägerin) und am 28.08.2013 (Beklagte) begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten, die Abweisung ihrer weitergehenden Klage sowie ihre Verurteilung auf die Widerklage. Hierzu trägt sie jeweils im Einzelnen vor.

Die Klägerin beantr[…]


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