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Beschränkung der Sachverständigenvergütung im Zivilprozess

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LG Osnabrück, Az.: 10 T 631/15, Beschluss vom 11.01.2016

1. Die Beschwerde vom 29.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Sachverständige begehrt die Festsetzung seiner Vergütung für seine schriftliche Gutachtenerstattung auf 6.673,22 Euro.

Mit Beweisbeschluss vom 09.05.2014 ordnete das Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines schriftlichen Gutachtens an. Gleichzeitig machte es die Beauftragung des Sachverständigen … von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 1.500,- Euro abhängig.

Symbolfoto: Tashatuvango / Shutterstock.com

Nach Zahlung des Vorschusses in Höhe von 1.500,- Euro beauftragte das Amtsgericht Osnabrück den Sachverständigen mit Schreiben vom 20.06.2014, gemäß Beweisbeschluss vom 09.05.2014, ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Mit Übersendung der Akte nebst Beweisbeschluss wies es den Sachverständigen darauf hin, dass ein Auslagenvorschuss in Höhe von 1 .500,- Euro angefordert sei. Ferner hieß es in dem Schreiben u. a.: „Teilen Sie dem Gericht vor Aufnahme oder Fortsetzung der Begutachtung bitte sofort mit, wenn Ihre Tätigkeit Kosten verursachen sollte, die außer jedem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes/Verfahrensgegenstandes stehen. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Tätigkeit Kosten verursachen sollte, die den angeforderten Vorschuss von 1.500,- Euro erheblich übersteigt.“

Der Sachverständige teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.07.2014 mit, dass der angeforderte Vorschuss nicht ausreichend sei und mit Schreiben vom 26.08.2014, dass weitere Untersuchungen durch einen Geologen erforderlich seien und ein weiterer Vorschuss in Höhe von 3.000,- Euro nötig sei. Daraufhin zahlte der Antragsteller einen weiteren Vorschuss in Höhe von 3.000,- Euro.

Der Sachverständige reichte mit Schreiben vom 20.05.2015 die Rechnung in Höhe von 2.549,58 Euro einer … mit der Bitte um Kostenerstattung direkt an die … oder ersatzweise an ihn ein. Den Rechnungsbetrag wies das Amtsgericht am 03.06.2015 an den Sachverständigen an. Der Sachverständige reichte sein Gutachten mit Schreiben vom 03.07.2015 beim Amtsgericht ein und forderte fü[…]


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