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Arbeitslosengeldanspruch persönliche Arbeitslosmeldung – keine Wirksamkeit beim Jobcenter

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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fehlender Arbeitslosmeldung
Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 9. Februar 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bei erfolgter Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit besteht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 28. Februar 2020, da er sich nicht arbeitslos gemeldet hatte.

Der Kläger hatte mehrfach versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen, konnte jedoch keine Nachweise dafür vorlegen. Eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg reichte nicht aus. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen, da Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt und nicht rückwirkend geleistet wird.

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und erklärte, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Kostenentscheidung beruhte auf dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Das Urteil zeigt, dass eine fristgerechte Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen geltend machen, da er sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet hatte und auch keine Nachweise dafür vorlegen konnte.

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 27/21 – Urteil vom 09.02.2022

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28. Februar 2020.

Der Kläger stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg. Er habe mehrfach im Februar 2020 versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen. Er habe persönlich im Jobcenter B. vorgesprochen, aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Am 29. Februar 2020 habe er dann elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe eine Bestätigung über den Eingang erhalten, aber immer noch keinen Antrag zum Ausfüllen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Der letzte nachgewiesene Kontakt datiere aus dem Jahr 2018 und habe mit dem Jobcenter in Nürnberg stattgefunden. Es liege au[…]


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