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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbausschlagung: Haftung der Abkömmlinge für Sozialbestattung durch Gemeinde

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AG Schorndorf, Az.: 1 C 513/15

Urteil vom 21.04.2016

1. Die Beklagten Ziffer 1 u. 2 werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 731,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10%, die Beklagten 90%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.618,56 €
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB geltend.

Die Klägerin und Beklagten sind neben zwei weiteren Geschwistern Abkömmlinge des am … in … verstorbenen Herrn … . Alle fünf Kinder des Erblassers haben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Der Erblasser war mittellos; er bezog bis zum Tod Sozialleistungen.

Symbolfoto: burial/Bigstock

Die Klägerin veranlasste, nachdem sich sonst keiner der Kinder darum kümmerte, die Bestattung des Vaters. Sie beauftragte hiermit das Bestattungsunternehmen …, das eine „Sozialbestattung“ durchführen sollte. Die vom Bestattungsinstitut erbrachten Leistungen wurden am 26.03.2015 mit 3.391,38 € abgerechnet. Die Bestattungsgebühr für die Bestattung in einem anonymen Urnenerdgrab auf einem anonymen Gräberfeld durch die Gemeinde … wurde mit Gebührenbescheid vom 08.04.2015 über 655,00 € abgerechnet. Die Klägerin bezahlte sowohl die Rechnung des Bestattungsunternehmers als auch den Gebührenbescheid der Gemeinde … .

Mit Schreiben vom 10.04.2015 nahm die Klägerin die Beklagten Ziffer 1 u. 2 auf Zahlung eines Anteils von jeweils 1/5 in Anspruch. Hierbei wies sie darauf hin, dass sie eine Sozialbestattung habe vornehmen lassen.

Nachdem die Beklagten hierauf nicht reagierten, mahnte die K[…]


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