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Ein Hauseigentümer muss eine Straßenlaterne vor seinem Haus mit den von ihr ausgehenden Lichtimmissionen im innerstädtischen Bereich hinnehmen, da Straßenlaternen hier ortsüblich sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2010, Az: 1 A 10474/10.OVG). Fühlt sich der Hauseigentümer durch die Lichtimmissionen der Straßenlaterne gestört, so muss er die Rollläden oder Rollos seines Hauses schließen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/strassenlaterne-vor-wohnhaus-duldungspflicht_672/