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Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume – einheitliches Vertragsverhältnis

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Mietverhältnis: Einheitliche Verträge und Parkgewohnheiten
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 18.02.2020 (Az.: 3 U 65/19) über die Natur eines Mietverhältnisses entschieden, das sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume betrifft. Im Kern ging es um die Frage, ob zwei separate Mietverträge, die zur gleichen Zeit abgeschlossen wurden, als ein einheitliches Mietverhältnis zu betrachten sind und ob das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des zugewiesenen Stellplatzes zulässig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 65/19 >>>

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Verknüpfung der Mietverträge
Die Parteien stritten darüber, ob zwei separate Mietverträge, die sie im Jahr 2014 abgeschlossen hatten, als ein einheitliches Mietverhältnis zu betrachten sind. Der Kläger argumentierte, dass die Verträge so miteinander verbunden seien, dass einer nicht ohne den anderen gekündigt werden könne. Das Landgericht Potsdam hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich um zwei getrennte Mietverträge handelt, die jedoch so miteinander verknüpft sind, dass sie nicht unabhängig voneinander beendet werden können.
Parkgewohnheiten und Unterlassungsanspruch
Ein weiterer Streitpunkt war das Abstellen von Fahrzeugen. Der Kläger wollte dem Beklagten verbieten, Fahrzeuge außerhalb des zugewiesenen Stellplatzes abzustellen. Das Landgericht hatte entschieden, dass der Kläger diesen Anspruch nicht durchsetzen könne, da der Vertrag keine Begrenzung der Abstellflächen oder der Anzahl der PKW vorsieht. Zudem hatte der Kläger jahrelang das Parkverhalten des Beklagten toleriert.
Berufung und Entscheidung des Oberlandesgerichts
Beide Parteien legten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass die Verträge so auszulegen sind, dass ein einheitliches Mietverhältnis beabsichtigt war. Dies wurde durch verschiedene Indizien, wie die gemeinsame Kaution und die Übergabe von Schlüsseln für das gesamte Objekt, unterstützt. Die Kündigung eines Vertrags ohne die Kündigung des anderen war daher unzulässig.
Schlussbemerkungen
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht die Bedeutung der genauen Auslegung von Mietverträgen und die Notwendigkeit, alle Aspekte eines Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen. Es zeigt auch, dass langjährige Gewohnheiten, wie das Parken von Fahrzeugen, in einem Mietverhältnis eine Rolle spielen können und dass die Gerichte diese Faktoren bei ihren En[…]


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