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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Dämmung und Abdichtung der erdberührenden Außenwand eines Hobbyraums

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AG Pinneberg – Az.: 60 C 10/18 – Urteil vom 27.11.2018

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung TOP 10 wird für unwirksam erklärt.

Der Beschluss vom 11.04.2018 zu TOP 10 wird durch folgenden Beschluss ersetzt:

Es ist beschlossen, dass die erdberührende Außenwand des Hobbyraums des Wohnungseigentums 2 der Wohnungseigentumsanlage … außenseitig mit einer Perimeterdämmung einschließlich der Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung versehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zum Sondereigentum der Klägerin gehört auch ein im Kellergeschoss belegener, im Aufteilungsplan so bezeichneter Hobbyraum, der allein durch ihre Wohnung zugänglich ist. In diesem beheizbaren Raum traten im Sommer 2016 innen im Bereich der Außenwand Durchleuchtungserscheinungen mit Schimmelpilzbefall auf. Die Wohnungseigentumsanlage wurde von der Nebenintervenientin errichtet, deren Geschäftsführer zugleich auch Geschäftsführer der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

Der genannte Raum wurde von der Nebenintervenientin mit Teppichboden und Raufasertapete ausgestattet. Wurde von der Klägerin seit 1998 mit Unterbrechungen auch zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass es bis zum Sommer 2016 Durchleuchtungserscheinungen gegeben hätte. Inzwischen findet nur noch eine Nutzung als Arbeitszimmer und Abstellraum statt.

Der Aufteilungsplan enthält in der Darstellung des Kellergeschosses an der Außenwand, die teilweise in der Erde liegt auch die Beschriftung „Perimeterdämmung, bzw. Verblend.“, vergleiche Teilungserklärung Anlage K5 nebst Aufteilungsplan Anlage K4, Blatt 24 der Akte bzw. Blatt 146 der Akte (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2018, größere Kopie des Dokuments mit besserer Lesbarkeit der Beschriftung).

Ein durch die Verwaltung in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten vom 22.03.2017 nahm zum Thema Feuchtigkeit/Schimmelpilzbefall in diversen Räumen im Kellergeschoss Stellung, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 22 ff. d. Akte verwiesen.

Im Gutachten heißt es unter anderem: „Feuchtigkeitsmessungen zeigen nur in einem derzeit bewohnten Keilerraum (WE …, Kinderzimmer[…]


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