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Minderwert (merkantiler) – Ersatz nach Verkehrsunfall

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Amtsgericht Neumünster
Az: 32 C 1453/07
Urteil vom 15.05.2008

Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 250,00 € für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78 € seit dem 23. November 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter Verzicht auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist demgegenüber unbegründet.

Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. den Ersatz eines unfallbedingt für ihr Fahrzeug zu veranschlagenden merkantilen Minderwerts sowie die Begleichung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften haften Halter und Führer eines unfallbeteiligte Kraftfahrzeugs gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. und damit seine umfassende Schadensersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden sind außer Streit. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten haben, ergibt sich diese aus § 1006 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum der Kläger an dem unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Pkw Volvo vermutet wird. Außerdem haben die Kläger ihr Eigentum durch die Vorlage von Kopien des Kaufvertrages und des Fahrzeugs[…]


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